Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Petitionsrecht

(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden.