Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des , 2, und dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des iVm zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.