Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

Die vom Dienstgeber bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen haben sich untereinander in wesentlichen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu informieren und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen allenfalls eingerichteter Arbeitsschutzausschüsse () teilzunehmen, auch wenn ein solcher für ihre Dienststelle nicht besteht.