Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen
(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des sinngemäß.
(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
