Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen

(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des sinngemäß.

(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.