Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des , die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und durch deren Hinterbliebene.

(2) Ausgenommen von Abs.1 sind Personen, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Sicherungsbeiträge aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.