Zentralausschuß
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zentralausschuß
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.