Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Erleichterungen

Soweit Daten nach oder ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025