Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt*) Geltungsbereich

*)

Dieses Gesetz regelt

a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),

b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen,

c) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Förderungen des Landes (4. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025, 73/2025