Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Entschädigung

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach „ gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018, 22/2026