*) Entschädigung
(1) Den Kommissionsmitgliedern nach „ gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018, 22/2026
