3. Abschnitt
Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 65 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 ist insbesondere
festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des
vorliegt. Diese Feststellung ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
