Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Information

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:

1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des vorliegt,

2. das Recht auf Untersuchungen gemäß ,

3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des und

4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß .

(2) Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 informiert werden.