Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen

. (1) Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.

(2) Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat ().