Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.

(2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.

(3) Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer

1. Inhaber einer Konzession gemäß ist, oder

2. Werkverkehr im Sinne des betreibt.