Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für die Härteregelung gemäß hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen.