Regelungsgegenstand
. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Regelungsgegenstand
. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.