Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindestbemessungsgrundlage

. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten II.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 3 Posten II.3. VAG 2016);

5.

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 3 Posten II.4. VAG 2016);

6.

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.5. VAG 2016);

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.6. VAG 2016);

8.

-

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.7. VAG 2016);

9.

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 3 Posten II.9. VAG 2016);

10.

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.10. VAG 2016);

11.

+

Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

12.

-

Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

13.

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

14.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß (§ 146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

15.

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016).

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit ist die Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. alle Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Krankenversicherungsverträge gemäß entfallen; Posten, die nicht direkt den Krankenversicherungsverträgen gemäß zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.

2. die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der Krankenversicherungsverträge gemäß zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr.

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 sind die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern nicht zu berücksichtigen.

(5) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Abs. 1 Z 1, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.