Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigenmittelerfordernis

. (1) Kleine Versicherungsvereine gemäß haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den und 3 genannten Indizes zu ermitteln.

(2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.

(3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß , welche gemäß satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.