Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzeichnung über Kurmittelanwendung

(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten ortsgebundenen Kurmittel Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten:

1. Name des Kurgastes;

2. Name des Kurarztes, der die Kurverordnung ausgestellt hat;

3. Ausstellungsdatum der Kurverordnung;

4. Art der Kurmittelanwendung;

5. Name der Person, die das Kurmittel verabreicht hat.

(2) Die Kurmittelaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.