5. Abschnitt
Kurmittel und Aufsicht
Kurmittel
Als ortsgebundene Kurmittel gelten Heilquellen und Heilpeloide (Heilmoorschlamm oder -schlick) in ihren verschiedenen Anwendungsformen gemäß und 10 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963.
