Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung

(1) Die Funktion eines Mitglieds der Kurkommission ist grundsätzlich unentgeltlich auszuüben.

(2) Durch Beschluss der Kurkommission kann die Art und die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden und allenfalls seines Stellvertreters sowie weiterer Mitglieder für die mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Auslagen und Aufwendungen festgelegt werden.