Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Kurkommission sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder der Kurkommission beschlossen werden. Hiebei sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und bestehende Geheimhaltungspflichten zu beachten.