Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittel des Kurfonds

(1) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch:

a) Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993 nicht einem anderen Rechtsträger zufließen;

b) Geldstrafen sowie den Erlös verfallener Gegenstände gemäß ;

c) freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;

d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Verwaltung der Mittel, die für die Besorgung der im genannten Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich und im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen sind, obliegt unter Anwendung der für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften der Kurkommission.