Eigentum des Kurfonds
(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.
(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigentum des Kurfonds
(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.
(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.