Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigentum des Kurfonds

(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.

(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.