Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrollkosten

Die Kosten der Kontrolle sind vom Einhebungspflichtigen zu ersetzen, wenn durch die Kontrolltätigkeit Mängel bei der Einhebung und Entrichtung der Abgabe festgestellt wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010