Kontrollkosten
Die Kosten der Kontrolle sind vom Einhebungspflichtigen zu ersetzen, wenn durch die Kontrolltätigkeit Mängel bei der Einhebung und Entrichtung der Abgabe festgestellt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Kontrollkosten
Die Kosten der Kontrolle sind vom Einhebungspflichtigen zu ersetzen, wenn durch die Kontrolltätigkeit Mängel bei der Einhebung und Entrichtung der Abgabe festgestellt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010