Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Kundmachung

(1) Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat elektronisch im Rahmen des RIS zu erfolgen.

(2) Die im Verordnungsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung des und 2 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der in genannten Internetadresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(3) Die und 4, 4 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4, 8 und 9 gelten sinngemäß. , 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auflage bzw. die Vervielfältigung nur in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025