Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, wird kundgemacht, daß der Verein „Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)“ mit Sitz in Wien die im § 24 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt.