Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 388/1998

Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, wird kundgemacht, daß der Verein „Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)“ mit Sitz in Wien die im § 24 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 388/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.11.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 388/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.