Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, wird kundgemacht, daß der Verein „Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)“ mit Sitz in Wien die im § 24 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 388/1998
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 388/1998 · Stammfassung
Fassungen ab: 06.11.1998
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 388/1998 ↗
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