Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabe, Abgabenschuldner

(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist.