Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.