Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der Republik Österreich und dem Architektenverband der UdSSR.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Organisationen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.