Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.