Förderungsmaßnahmen
(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in
1. Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;
2. Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;
3. Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;
4. Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste;
5. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. von Vorträgen, Kursen, Ausstellungen, Konzerten);
6. Qualitätssicherung in der Architektur;
7. Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien;
8. Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten;
9. Kooperation und Ausnutzung von Synergien mit längerfristigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;
10. Beteiligung an Gesellschaften oder Abschluss von Verträgen zum Zweck kulturbezogener Aktivitäten, wie z. B. der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten oder Festivals gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, insbesondere anderen Gebietskörperschaften.
(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch
1. Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke;
2. Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen;
3. sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Personal- und Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke.
