Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn und Ende der Steuerpflicht

. (1) Körperschaften im Sinne des sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des und 3 richtet sich nach den und 3.

(2) Körperschaften im Sinne des sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

Beachte: Bezugsbereich ab 1.1.1989 ()