Die unentgeltliche Beförderung nach erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die unentgeltliche Beförderung nach erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.