Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Landesregierung wird ermächtigt, Inhabern von Betrieben, die geeignet sind, den Fremdenverkehr zu heben, durch Übernahme des Zinsendienstes für Darlehen zum Ausbau, zur Instandsetzung und zur Ausstattung ihrer Betriebe Kredithilfe zu gewähren.