Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiträge

. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.

(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach .

(2) Die Beiträge für die im , 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.

(3) Für die im bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.

(4) Für die im , 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.

(4a) Die Beiträge für die im genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach für die nach krankenversicherten Personen gilt.

(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.