Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" und "ungenügend".

(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsfach abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.