Kostenersatz
. Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:
1. Registrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen ();
2. Überprüfung und Kontrolle (, 17, 18);
3. Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den , 6 und 7 angerechnet werden sollen;
4. Antragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ( und 14);
5. Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen ();
6. Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ();
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 59, BGBl. II Nr. 452/2022)
