Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufgebotsedikt.

. (1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);

2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;

3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;

4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;

5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.