Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung

(1) Der Stadtgemeinde Baden wird auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden die Mitwirkung an der Vollziehung des KFG 1967 im Umfang des übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Baden hat somit

1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden zu überwachen,

2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einhaltung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3. in den Fällen einzuschreiten, in denen nach dem KFG 1967 die Bundesgendarmerie einzuschreiten hat.