Vollziehung
. (Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von ist die Bundesregierung betraut.
Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. § 19
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
. (Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von ist die Bundesregierung betraut.
Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. § 19