Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. (Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von ist die Bundesregierung betraut.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. § 19