ABSCHNITT V.
Vertretung der Versorgungswerber.
. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a. eingetragene Partner;
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
