II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung () sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen () entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung () sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen () entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.