. Für ab dem in bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld () entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.
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