Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.