. Abweichend von der Bestimmung des ist die Anpassung der Renten gemäß den , 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Abweichend von der Bestimmung des ist die Anpassung der Renten gemäß den , 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.