Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.