Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.