Artikel I
Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel I
Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.