Artikel I
Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Stammfassung: LGBl. 4200/1-1
LGBl. 4200/1-1
Die NÖ Landesregierung hat am 30. Oktober 2001 auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, verordnet:
Artikel I
Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Staatsbürgerschaftsevidenzkostenersatzverordnung 1968, LGBl. Nr. 144, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.